AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Seiler Storen AG

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung.

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Kundengeschäfte der Seiler Storen AG (Unternehmer). Anderslautende Bedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in schriftlicher Form. Durch die Offert Stellung anerkennt der Unternehmer anderslautende Bedingungen nicht.

2. Preise und Verbindlichkeit
Alle Einheitspreise verstehen sich ohne MWST. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 60 Tage gültig. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes, sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrpreis für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten.

3. Masse
Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass -0mm / + 5mm). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.

4. Farbwahl
Die Grundpreise basieren auf den Standardfarben, welche je nach Produkt unterschiedlich sein können. Zusatz- und Sonderfarben bedingen einen Mehrpreis, und zum Teil längere Lieferfristen. Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Farben bzw. Textilien nicht gewährleistet. Geringfügige Abweichungen in der Farbnuance und im Glanzgrad, sowie kleine Farbschäden sind zu tolerieren.  

5. Lieferfristen
Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung, sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen, bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert. 

6. Versand, Einlagerung und Behandlung auf der Baustelle
Die Lieferung erfolgt normalerweise franko Baustelle bzw. entsprechende Talbahnstation. Die Lastwagenzufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran- und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten. Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Einbrennlackierte Teile dürfen nicht mit Klebebänder abgedeckt werden. Sofern die Holzteile roh bestellt werden, wird jede Haftung für evtl. auftretende Schäden abgelehnt. Dies gilt insbesondere für das Aufschwellen, Verziehen und Abblättern der Farbe infolge Feuchtigkeit oder Fäulnis.

7. Baureklame
Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab.

8. Montage
Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können.

Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:
a)    Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers.
b)    Die Spitzarbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metall.
c)    Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Metallfassaden mit Gewindenieten inkl. deren Lieferung.
d)    Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen.
e)    Das Wiedereinhängen von angepassten Jalousieflügeln nach der Fertigbehandlung.
f)     Die elektrische Zu- und Verbindungsleitung, Sicherung, Unterputzkästen, Steckdosen, Stecker, Schalter, usw.
g)    Die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen und die Beleuchtung der Arbeitsplätze.
h)    Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibendes Gerüst.
i)     Der Mehraufwand für die Montage in bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie). Beachte Sie auch Punkt 12. dieser AGB.
j)     Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte.
k)    Die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion.
l)     Die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlagenteilen (z.B. Kurbeln)
m)   Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen.

Müssen beschriebene Arbeiten durch das Personal des Unternehmens ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regieansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet.
Elektroanlagen und zentrale Steuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmens in Betrieb genommen werden. 

Sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er oder sein Vertreter, das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage von Unterputzleitungen informiert hat, lehnt der Unternehmer jegliche Haftung für Beschädigungen und die daraus entstehenden Folgen ab. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.

9. Verrechnung
Unvorhergesehene Änderungen in den Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet.
Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Index verrechnet. Als Grundlage gelten folgende Anteile in % der Auftragssumme: 40% Materialkosten, 30% Fabrikations- und Vertriebskosten, 20% Montagekosten. 
Abzüge die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen.

Die Verrechnung erfolgt etappenweise, entsprechend dem effektiven Lieferumfang. 

10. Zahlungsbedingungen
Aufträge ohne Montage:     Barzahlung bei Abholung oder Lieferung.
Aufträge inkl. Montage:       Unter CHF 7`000.-- innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
                                                Ab CHF 7'000.-- Anzahlung 50% bei Bestellung. 
 
11. Garantie
Die Garantie beträgt zwei Jahre ab Rechnungsdatum. 
Das Garantierecht beinhaltet ausschliesslich das Nachbesserungsrecht unter Wegfall von Minderung und Wandelung. 
Bei Aufträgen unter CHF 10'000.-- werden keine Bankgarantiescheine ausgestellt. 
Zahlungsrückbehalte oder die Verrechnungseinrede des Bestellers zur Sicherstellung der Garantiepflicht Nachbesserung sind nicht zulässig.

Von der Garantie ausgeschlossen:
a)    Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Schäden durch Sturm oder Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, Schäden durch Schneelast, leichte Abriebschäden, Ausbleichung von Farben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden. 
b)    Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.
c)    Galvanisch verzinkte Eisenteile bieten keinen dauerhaften Rostschutz. Diese Bauteile müssen bauseitig zusätzlichen mit einem Farbanstrich versehen werden. 
d)    Bei Fassaden mit Aussenwärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.
e)    Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessung ausserhalb der in den Prospekten des Unternehmers angegebenen Limiten liegen, sind von der Garantie ausgeschlossen.
f)    Automatikgeräte wie Sonnen- und Windwächter müssen im Winter ausgeschaltet werden. Gefahr durch Eis und Schnee! Für Schäden infolge Eis und Schnee besteht keine Haftung. 

Für Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüste nach den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Die moderne Technik erlaubt es nicht mehr einzelne Teile wie (Kurbeln, Führungen, usw.) bauseits zu demontieren. Es ist dafür ein Fachmann beizuziehen.

Garantiefälle gestatten es nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadensersatzansprüche zu stellen.

Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.

12. Umbauten oder Renovationen
Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet.
Die für die Revision notwendige Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers.
Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern und das Abdecken von Böden haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt.
Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.

Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:
a)    Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechendes Gerüst.
b)    Die Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen, soweit notwendig.
c)    Das Herausspitzen vorhandener Beschläge. 
d)    Die Bereitstellung von Mulden, die Abfuhr- und Entsorgungskosten des demontierten Materials.
e)    Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten.
f)    Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Unternehmers.
 

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